Risikobericht LKSG
Gemäß den regulatorischen Vorgaben ist durch das Unternehmen einmal jährlich für das abgelaufene Geschäftsjahr (Vorjahr) ein Risikobericht zu erstellen. Dieser Bericht muss erstmalig für das Jahr 2024 erstellt und in den ersten vier Monaten des Jahres 2025 veröffentlicht werden.
Festgelegt wird dies im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), welches auch als Sorgfaltspflichtengesetz oder als Lieferkettengesetz bezeichnet wird („Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten“).
Ungeachtet, dass die Verpflichtung erst ab dem Jahr 2024 wirkt, wird durch das Risikomanagement der BOGESTRA bereits für das Jahr 2022 erstmals ein Risikobericht über die Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben gemäß dem LkSG aufgestellt.
Ziel ist es, frühzeitig auf etwaige Problemfelder hinzuweisen und den zielgerichteten Umgang mit diesen Problemfeldern anzustoßen.
Die Risikoberichte können Sie hier aufrufen:
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